Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.11.2016

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Eintragungen in den Grenzkataster sind
    1. Ziffer eins
      Einverleibungen von Änderungen der Grenzen von Grundstücken gemäß den Grundbuchsbeschlüssen,
    2. Ziffer 2
      Anmerkungen der eingeleiteten Verfahren, der erteilten Bescheinigung gemäß Paragraph 39 und der Mitteilungen der Vermessungsämter an die Grundbuchsgerichte über Amtshandlungen und
    3. Ziffer 3
      Ersichtlichmachungen der Flächenausmaße auf Grund der Angaben in den Plänen (Paragraphen 37 und 43 Absatz 5,) oder in Ermangelung solcher auf Grund der von den Vermessungsämtern vorzunehmenden Ermittlungen, der vorläufig festgesetzten Grundstücksnummern, der Benützungsarten und der sonstigen Angaben auf Grund von Mitteilungen der zuständigen Behörden oder in Ermangelung solcher auf Grund von Erhebungen sowie das Vorliegen von Zustimmungserklärungen aller Eigentümer zu einem Grenzpunkt des Grundsteuerkatasters auf Grund einer Grenzfestlegung gemäß Paragraph 41, oder Paragraph 43, Absatz 6,
  2. Absatz 2,Sofern sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, sind die Eintragungen im Grundstücksverzeichnis vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Ist eine sonstige Angabe zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke in der Katastralmappe dargestellt, kann die Eintragung im Grundstücksverzeichnis entfallen.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR40181950