Absatz eins,Mitarbeiter eines Kreditinstituts, die Beratungsdienstleistungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes – HIKrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2015,, im Zusammenhang mit Hypothekar- und Immobilienkreditverträgen erbringen, die in den Anwendungsbereich des 2. oder 3. Abschnittes des HIKrG fallen (im Folgenden: Hypothekar- und Immobilienkreditverträge), haben über jene Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 BWG zu den in die Beratung einbezogenen Kreditprodukten im Sinne von Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, BWG (im Folgenden: Kreditprodukte) zu verfügen, die nach Art, Umfang und Komplexität dieser Kreditprodukte erforderlich sind.