Absatz eins,Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind die in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sofern sie
- Ziffer einseine Hebammenausbildung von mindestens drei Jahren und 4600 Stunden auf Vollzeitbasis abschließen, die den Abschluss einer mindestens zwölfjährigen allgemeinen Schulausbildung oder den Besitz eines Zeugnisses, durch das eine bestandene Aufnahmeprüfung von gleichwertigem Niveau bescheinigt wird, voraussetzt, oder
- Ziffer 2eine Hebammenausbildung von mindestens zwei Jahren oder 3600 Stunden auf Vollzeitbasis abschließen, die den Besitz eines Ausbildungsnachweises in der allgemeinen Krankenpflege gemäß der Anlage der GuK-EWRV 2008 voraussetzt,
(Artikel 21 Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 41 Absatz eins, Litera a und b und Anhang römisch fünf Nummer 5.5.2. Richtlinie 2005/36/EG)