Kurztitel

Karawankenstraßentunnel (Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Beachte

Für die mit einer Bundesgesetzblatt Nr. ausgewiesenen Staaten wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt bzw. die Nichtanwendung angezeigt.

Republik Slowenien, Bundesgesetzblatt Nr. 714 aus 1993,

Republik Kroatien, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1996, (keine Weiteranwendung)

Bundesrepublik Jugoslawien

Bosnien und Herzegowina

Ehem. Jugosl. Republik Mazedonien

Langtitel

VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Karawankenstraßentunnel

StF: Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1978, (NR: GP römisch XIV RV 872 AB 953 S. 98 BR: 1857 S. 378

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1983, (NR: GP römisch XV RV 1058 AB 1246 S. 129. BR: AB 2588 S. 429.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, (1. BVRBG) (NR: GP römisch XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Lageplan wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1978 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 30, am 1. November 1978 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

In der Absicht, eine bessere internationale Straßenverbindung von West- bzw. Mitteleuropa über Jugoslawien nach Südosteuropa und nach dem Vorderen und Mittleren Orient zu schaffen,

im Hinblick auf die Bestimmungen der Schlußakte von Helsinki insbesondere mit Rücksicht darauf, daß die Verbesserung der Verkehrsbedingungen einen wesentlichen Faktor für die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Staaten darstellt,

in der Erwägung, daß es erforderlich ist, die Entwicklung des Verkehrswesens und die Lösung der bestehenden Probleme durch Anwendung entsprechender autonomer und internationaler Maßnahmen zu fördern,

in dem Bestreben, die Infrastruktur in den grenznahen Gebieten und damit auch die Verkehrsbedingungen zwischen Österreich und Jugoslawien zu verbessern und die Voraussetzungen für eine beschleunigte wirtschaftliche Entwicklung wie auch für die Intensivierung des Fremdenverkehrs zu schaffen,

in der Absicht, eine engere Verkehrsverbindung zwischen den Tälern der Drau und der Save herzustellen, sowie in dem Bestreben, mit der Verwirklichung dieses Projektes einen bedeutenden Impuls für die weitere Entwicklung der gutnachbarlichen Beziehungen in dieser Region und damit auch zwischen beiden Staaten zu geben,

sind die beiden Vertragsstaaten übereingekommen wie folgt: