Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen
Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1969,
Artikel 41
22.10.1964
Ziffer eins Das Zeichen [Signal] „VORRANGSTRASSE” (römisch drei, A. 8) kann verwendet werden, um den Anfang einer Vorrangstraße zu bezeichnen.

Ziffer 2 Es kann auf solchen Straßen wiederholt werden.
Ziffer 3 Das Zeichen [Signal] „ENDE DES VORRANGES” (römisch drei, A. 9) wird verwendet, um das Ende einer Vorrangstraße anzuzeigen, wenn an ihrem Anfang das Zeichen [Signal] römisch drei, A. 8 aufgestellt ist.

Ziffer 4 Dieses Zeichen [Signal] kann auch verwendet werden, um anzuzeigen, daß man sich dem Ende einer Vorrangstraße nähert. In diesem Fall muß, wie in Abbildung römisch drei, A. 9a dargestellt, darunter zusätzlich ein rechteckiges Schild angebracht werden mit dem Hinweis, in welcher Entfernung der Vorrang der Straße aufhört.
Ziffer 5 Die Tafeln der in diesem Artikel vorgesehenen Zeichen [Signale] sind quadratisch mit einer Ecke nach unten.
Ziffer 6 Die Quadratseiten messen beim Zeichen [Signal] im Normalformat wenigstens 0,60 m, im Kleinformat mindestens 0,40 m. Sie messen wenigstens 0,25 m bei den Wiederholungszeichen [Wiederholungssignalen] in Ortschaften.
Ziffer 7 Der Grund des Zeichens [Signals] ist gelb, der Rand weiß mit schwarzer oder dunkler Einfassung. Beim Zeichen [Signal] römisch drei, A. 9 ist der Querbalken schwarz oder dunkelfarbig.
Ziffer 8 Diese Tafeln müssen auf dem der Fahrtrichtung entsprechenden Fahrbahnrand aufgestellt und dem Verkehr zugewendet sein. Sie können auf der anderen Seite der Straße wiederholt werden.