Kurztitel

Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

14.06.2016

Außerkrafttretensdatum

19.01.2024

Abkürzung

ZÄ-EWRV 2008

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

2. Abschnitt
Zahnärztliche Ausbildungsnachweise

Zahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß Anhang römisch fünf der Richtlinie 2005/36/EG

Paragraph 2,

  1. Absatz einsAls zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind die in der Anlage für das jeweilige Land angeführten zahnärztlichen Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die
    1. Ziffer eins
      von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden,
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls mit der angeführten Bescheinigung versehen sind und
    3. Ziffer 3
      sofern deren Ausbildung vor dem in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Stichtag begonnen wurde, mit einer Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden Landes versehen sind, aus der sich ergibt, dass der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen des Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht,
    (Artikel 21 Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch fünf Nummer 5.3.2 Richtlinie 2005/36/EG).
  2. Absatz 2Für Qualifikationsnachweise gemäß Absatz eins,, deren Ausbildung bis zum 18. Jänner 2016 begonnen wurde, kann die Bescheinigung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, auch die Entsprechung mit den Bestimmungen des Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung vor der Richtlinie 2013/55/EU bestätigen (Artikel 37 Absatz 3, Richtlinie 2005/36/EG).

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

20005847

Dokumentnummer

NOR40181762