Kurztitel

Statistik der betrieblichen Bildung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

11.06.2016

Text

Anordnung zur Erstellung der Statistik der betrieblichen Bildung

Paragraph eins,

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1552 aus 2005, über die Statistik der betrieblichen Bildung statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten eine Statistik über die betriebliche Bildung für das Kalenderjahr 2015 zu erstellen und zu veröffentlichen.