Absatz eins,Die FMA hat mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten, wann immer das zur Wahrnehmung der in der Richtlinie 2014/92/EU festgelegten Aufgaben der FMA und der anderen zuständigen Behörden erforderlich ist. Insbesondere hat die FMA mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Informationen auszutauschen und bei Ermittlungen oder der Überwachung zusammenzuarbeiten. Die FMA hat dabei von ihren Befugnissen Gebrauch zu machen, die ihr nach diesem Bundesgesetz oder anderen gesetzlichen Bestimmungen eingeräumt werden.