(6)Absatz 6,Die FMA hat bei der Bewertung und Überprüfung gemäß Abs. 5 Z 1 unter Anwendung der von der EBA nach Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 herausgegebenen Leitlinien zu berücksichtigen, welche DiensteDie FMA hat bei der Bewertung und Überprüfung gemäß Absatz 5, Ziffer eins, unter Anwendung der von der EBA nach Artikel 16, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, herausgegebenen Leitlinien zu berücksichtigen, welche Dienste
von Verbrauchern im Zusammenhang mit ihrem Zahlungskonto am häufigsten genutzt werden und
den Verbrauchern die höchsten Kosten sowohl insgesamt als auch pro Einheit verursachen.