Kurztitel

Verbraucherzahlungskontogesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

18.09.2016

Text

5. Hauptstück
Zuständige Behörde

Aufgaben der FMA

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Die FMA hat als gemäß Artikel 21, Absatz eins, der Richtlinie 2014/92/EU zuständige Behörde die in den Absatz 2 bis 8 vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Die FMA ist für die Verhängung der in Paragraph 32, Absatz eins und 2 vorgesehenen Verwaltungsstrafen zuständig.
  3. Absatz 3,Die FMA hat Beschwerden von Verbrauchern entgegenzunehmen, zu behandeln und zu beantworten,
    1. Ziffer eins
      deren Antrag auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen vom Kreditinstitut abgelehnt wurde; oder
    2. Ziffer 2
      deren Rahmenvertrag über ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen vom Kreditinstitut einseitig gekündigt wurde.
  4. Absatz 4,Die FMA hat innerhalb von längstens drei Monaten nach dem Inkrafttreten der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 3, Absatz 4, der Richtlinie 2014/92/EU erlassenen technischen Regulierungsstandards mit Verordnung und unter Berücksichtigung der Vorgaben des Artikel 3, Absatz 5, der Richtlinie 2014/92/EU eine Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste festzulegen.
  5. Absatz 5,Die FMA hat
    1. Ziffer eins
      die Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste alle vier Jahre ab ihrer Veröffentlichung zu bewerten und gegebenenfalls zu aktualisieren, sofern die Liste nicht mehr repräsentativ ist; und
    2. Ziffer 2
      der Europäischen Kommission und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) das Ergebnis ihrer Bewertung und gegebenenfalls die aktualisierte Liste zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Die FMA hat bei der Bewertung und Überprüfung gemäß Absatz 5, Ziffer eins, unter Anwendung der von der EBA nach Artikel 16, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, herausgegebenen Leitlinien zu berücksichtigen, welche Dienste
    1. Ziffer eins
      von Verbrauchern im Zusammenhang mit ihrem Zahlungskonto am häufigsten genutzt werden und
    2. Ziffer 2
      den Verbrauchern die höchsten Kosten sowohl insgesamt als auch pro Einheit verursachen.
  7. Absatz 7,Die FMA hat der Europäischen Kommission erstmals bis zum 18. September 2018 und danach alle zwei Jahre Informationen zu folgenden Aspekten zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 6, 8 und 9 durch die Zahlungsdienstleister;
    2. Ziffer 2
      Einhaltung der Anforderungen zur Sicherstellung des Bestehens von Vergleichswebsites gemäß Artikel 7, der Richtlinie 2014/92/EU;
    3. Ziffer 3
      Anzahl der vorgenommenen Zahlungskontowechsel und Anteil der abgelehnten Anträge auf einen Wechsel;
    4. Ziffer 4
      Anzahl der Kreditinstitute, die Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anbieten, Anzahl der eröffneten derartigen Konten und Anteil der abgelehnten Anträge auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen.
  8. Absatz 8,Soweit das im Interesse der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 5 und 7 Ziffer 3 und 4 erforderlich ist, hat die FMA durch Verordnung,
    1. Ziffer eins
      Daten festzulegen, die ihr Kreditinstitute zu den von ihnen für Verbraucher geführten oder Verbrauchern angebotenen Zahlungskonten melden müssen, und
    2. Ziffer 2
      festzulegen, für welche Zeiträume, innerhalb welcher Frist, in welcher Form und in welcher Gliederung ihr diese Meldungen zu übermitteln sind.