Kurztitel

Verbraucherzahlungskontogesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

18.09.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

Recht auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union hat unabhängig von seinem Wohnort das Recht, ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen bei einem in Österreich ansässigen Kreditinstitut zu eröffnen und zu nutzen.
  2. Absatz 2,Dieses Recht steht auch einem Verbraucher ohne festen Wohnsitz, einem Asylwerber im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, sowie einem Verbraucher ohne Aufenthaltsrecht zu, der aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar ist.
  3. Absatz 3,Der Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen darf nicht vom Erwerb zusätzlicher Dienste oder von Geschäftsanteilen an dem Kreditinstitut abhängig gemacht werden, es sei denn, der Erwerb von Geschäftsanteilen wird von allen Kunden des Kreditinstituts verlangt.
  4. Absatz 4,Ein Kreditinstitut, das in Österreich Verbrauchern im Rahmen seiner Konzession Zahlungskonten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, anbietet, darf den Antrag eines gemäß Absatz eins, oder 2 berechtigten Verbrauchers auf Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen nur dann ablehnen, wenn einer der in Paragraph 24, Absatz eins, angeführten Gründe vorliegt.
  5. Absatz 5,Ein Kreditinstitut, das die in Absatz 4, angeführten Voraussetzungen erfüllt, hat unverzüglich und spätestens zehn Geschäftstage, nachdem der vollständige Antrag des Verbrauchers eingegangen ist, das Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu eröffnen oder den Antrag abzulehnen.
  6. Absatz 6,Steht einem Verbraucher bei Abschluss eines Rahmenvertrags über ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen kein anderer amtlicher Lichtbildausweis zur Verfügung, der den Vorgaben des Paragraph 40, Absatz eins, dritter Satz Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, entspricht, hat das Kreditinstitut bei der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
    1. Ziffer eins
      die Identität eines Asylwerbers anhand einer gemäß den Paragraphen 50 und 51 AsylG 2005 ausgestellten Verfahrenskarte oder Aufenthaltsberechtigungskarte festzustellen;
    2. Ziffer 2
      die Identität eines Verbrauchers ohne Aufenthaltsrecht, der aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar ist, anhand einer gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ausgestellten Karte für Geduldete festzustellen.
  7. Absatz 7,Die Bestimmungen dieses Hauptstücks berühren nicht die Pflichten des Kreditinstituts
    1. Ziffer eins
      nach den Paragraphen 40 bis 41 BWG zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung,
    2. Ziffer 2
      aufgrund von Maßnahmen des Rats oder der Österreichischen Nationalbank nach den Paragraphen 3 und 4 des Devisengesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,, durch die der Kapital- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland beschränkt wird, und
    3. Ziffer 3
      aufgrund völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union gemäß Paragraph eins, des Sanktionengesetzes 2010 – SanktG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010,.