Kurztitel

Verbraucherzahlungskontogesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

18.09.2016

Außerkrafttretensdatum

31.05.2018

Abkürzung

VZKG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Pflichten des übertragenden Zahlungsdienstleisters

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Sofern die Ermächtigung des Verbrauchers das vorsieht, hat der übertragende Zahlungsdienstleister nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung des empfangenden Zahlungsdienstleisters folgende Schritte zu unternehmen:
    1. Ziffer eins
      er schickt innerhalb von fünf Geschäftstagen die Angaben gemäß Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer eins und 2 an den empfangenden Zahlungsdienstleister ab;
    2. Ziffer 2
      er akzeptiert mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum auf dem Zahlungskonto keine eingehenden Überweisungen und Lastschriften mehr, wenn er nicht einen Mechanismus für eine automatische Umleitung von eingehenden Überweisungen und Lastschriften auf das vom Verbraucher beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführte oder eröffnete Zahlungskonto vorsieht;
    3. Ziffer 3
      er storniert Daueraufträge mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum;
    4. Ziffer 4
      er überweist zu dem in der Ermächtigung angegebenen Datum den verbleibenden positiven Saldo des Zahlungskontos auf das bei dem empfangenden Zahlungsdienstleister eröffnete oder geführte Zahlungskonto;
    5. Ziffer 5
      er schließt unbeschadet einer allenfalls im Rahmenvertrag entsprechend Paragraph 30, Absatz eins, ZaDiG vereinbarten Kündigungsfrist das Zahlungskonto zu dem in der Ermächtigung angegebenen Datum, sofern der Verbraucher keine offenen Verpflichtungen auf diesem Zahlungskonto mehr hat und die Schritte nach den Ziffer eins, 2 und 4 vollzogen wurden.
  2. Absatz 2,Kann das Zahlungskonto des Verbrauchers aufgrund noch offener Verpflichtungen nicht zu dem in der Ermächtigung angegebenen Datum geschlossen werden, hat der übertragende Zahlungsdienstleister den Verbraucher davon umgehend zu verständigen.
  3. Absatz 3,Der übertragende Zahlungsdienstleister darf Zahlungsinstrumente nicht vor dem in der Ermächtigung des Verbrauchers angegebenen Datum blockieren. Ein allenfalls bestehendes Recht des Zahlungsdienstleisters, ein Zahlungsinstrument entsprechend Paragraph 37, Absatz eins, ZaDiG zu sperren, bleibt davon unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018

Gesetzesnummer

20009550

Dokumentnummer

NOR40181593