Absatz eins,Sofern die Ermächtigung des Verbrauchers das vorsieht, hat der übertragende Zahlungsdienstleister nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung des empfangenden Zahlungsdienstleisters folgende Schritte zu unternehmen:
- Ziffer einser schickt innerhalb von fünf Geschäftstagen die Angaben gemäß Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer eins und 2 an den empfangenden Zahlungsdienstleister ab;
- Ziffer 2er akzeptiert mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum auf dem Zahlungskonto keine eingehenden Überweisungen und Lastschriften mehr, wenn er nicht einen Mechanismus für eine automatische Umleitung von eingehenden Überweisungen und Lastschriften auf das vom Verbraucher beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführte oder eröffnete Zahlungskonto vorsieht;
- Ziffer 3er storniert Daueraufträge mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum;
- Ziffer 4er überweist zu dem in der Ermächtigung angegebenen Datum den verbleibenden positiven Saldo des Zahlungskontos auf das bei dem empfangenden Zahlungsdienstleister eröffnete oder geführte Zahlungskonto;
- Ziffer 5er schließt unbeschadet einer allenfalls im Rahmenvertrag entsprechend Paragraph 30, Absatz eins, ZaDiG vereinbarten Kündigungsfrist das Zahlungskonto zu dem in der Ermächtigung angegebenen Datum, sofern der Verbraucher keine offenen Verpflichtungen auf diesem Zahlungskonto mehr hat und die Schritte nach den Ziffer eins, 2 und 4 vollzogen wurden.