Verbraucherzahlungskontogesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2016,
BG
Paragraph 13
31.10.2018
VZKG
20/06 Konsumentenschutz
Die Bundesarbeitskammer ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, ermächtigt, ausschließlich zur Durchführung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben Daten gemäß den Bestimmungen des Paragraph 11, zu verarbeiten und an die Benutzer des für den Entgeltvergleich zur Verfügung stehenden Berechnungstools zu übermitteln.
20.11.2018
20009550
NOR40181589