Kurztitel

Verbraucherzahlungskontogesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

31.10.2018

Abkürzung

VZKG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

2. Abschnitt
Vergleichswebsite der Bundesarbeitskammer

Übertragung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Bundesarbeitskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich der Betrieb einer öffentlich und kostenlos zugänglichen Website, die einen den Vorgaben des Paragraph 11, entsprechenden Vergleich der Entgelte ermöglicht, die von Zahlungsdienstleistern in Österreich für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste verlangt werden.
  2. Absatz 2,Die Bundesarbeitskammer hat die gemäß Absatz eins, übertragenen Aufgaben unabhängig von ihren im eigenen Wirkungsbereich nach dem Arbeiterkammergesetz 1992 – AKG, Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,, wahrzunehmenden Aufgaben und unabhängig von Zahlungsdienstleistern oder deren Interessenvertretungen durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die Bundesarbeitskammer ist in dem durch dieses Bundesgesetz übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gebunden.
  4. Absatz 4,Auf der Website ist eindeutig offen zu legen, dass sie von der Bundesarbeitskammer betrieben wird.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

20009550

Dokumentnummer

NOR40181586