Absatz eins,Der Zahlungsdienstleister hat in seinen Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen für Verbraucher die standardisierten Begriffe zu verwenden, die in der Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste festgelegt sind. Firmeneigene Bezeichnungen für seine Dienste darf der Zahlungsdienstleister nur unter der Voraussetzung verwenden, dass sie den standardisierten Begriffen, denen sie entsprechen, eindeutig zugeordnet werden.