Absatz eins,Unbeschadet seiner nach Paragraph 31, Absatz 2 bis 5 ZaDiG und allenfalls nach den Paragraphen 21 und 22 des Verbraucherkreditgesetzes – VKrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,, bestehenden Informationsverpflichtungen hat der Zahlungsdienstleister dem Verbraucher mindestens einmal jährlich und bei der Beendigung des Rahmenvertrags eine Entgeltaufstellung mitzuteilen oder zugänglich zu machen, die mindestens folgende Angaben enthalten muss:
- Ziffer einsdas in Rechnung gestellte Einzelentgelt je Dienst und die Anzahl der Inanspruchnahmen der betreffenden Dienste während des Bezugszeitraums;
- Ziffer 2für den Fall, dass die Dienste in einem Paket zusammengefasst sind, das für das Gesamtpaket in Rechnung gestellte Entgelt, die Angabe, wie oft das Entgelt für das Gesamtpaket im Bezugszeitraum in Rechnung gestellt wurde, und das für jeden Dienst, der über den im Entgelt für das Paket enthaltenen Umfang hinausgeht, in Rechnung gestellte zusätzliche Entgelt;
- Ziffer 3den Gesamtbetrag der im Bezugszeitraum angefallenen Entgelte für jeden Dienst, jedes Dienstpaket und für Dienste, die über den im Entgelt für das Paket erfassten Umfang hinausgehen;
- Ziffer 4gegebenenfalls den Sollzinssatz für das Zahlungskonto und den Gesamtbetrag der wegen einer Überziehung oder Überschreitung im Bezugszeitraum in Rechnung gestellten Zinsen;
- Ziffer 5gegebenenfalls den Habenzinssatz für das Zahlungskonto und den Gesamtbetrag der im Bezugszeitraum aufgelaufenen Zinsen;
- Ziffer 6den in Rechnung gestellten Gesamtbetrag der Entgelte für sämtliche der im Bezugszeitraum geleisteten Dienste.