Absatz eins,Der Zahlungsdienstleister hat dem Verbraucher rechtzeitig, bevor der Verbraucher durch einen Rahmenvertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist, eine Information über die Entgelte mitzuteilen, die für die einzelnen repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste verlangt werden, soweit diese Dienste vom Zahlungsdienstleister angeboten werden.