Kurztitel

Verbraucherzahlungskontogesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

18.09.2016

Text

2. Hauptstück
Vergleichbarkeit der Entgelte für Zahlungskonten

1. Abschnitt
Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters

Unentgeltlichkeit der Informationen

Paragraph 5,

Der Zahlungsdienstleister hat dem Verbraucher alle nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen Informationen unentgeltlich zu erteilen.