Sparkassengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,
Anlage eins
01.04.2002
11.08.2006
Die Sparkasse hat die beauftragten Prüfer in jeder Weise zu unterstützen. Die Prüfer sind berechtigt, bei jeder Prüfung in die Bücher und Schriften der Sparkasse Einsicht zu nehmen und alle erforderlichen Aufklärungen und Nachweise zu verlangen.
Anmerkung, Paragraph 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,)
Die Prüfungsstelle hat über Auftrag der FMA sowie auf Antrag eines Organs der Sparkasse eine Sonderprüfung vorzunehmen, wenn begründeter Verdacht auf Unregelmäßigkeiten besteht oder eine wesentliche Verschlechterung der Ertrags- oder Risikolage vermutet wird.
Das Prüfungsergebnis ist mit dem Vorstand eingehend zu erörtern, wobei alle wesentlichen Prüfungsfeststellungen bekanntzugeben sind. Zur Schlußbesprechung hat der Vorstand den Vorsitzenden des Sparkassenrats und den Staatskommissär schriftlich einzuladen.
Die Prüfungsstelle hat jeden Bericht über eine Prüfung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Sparkassengesetz unverzüglich den Vorsitzenden des Sparkassenrats und des Vorstands, dem Staatskommissär der geprüften Sparkasse sowie der FMA in je einer Ausfertigung zu übermitteln.
Anmerkung, Paragraph 12, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,)