Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016,
Paragraph 270 a,
17.06.2016
Sofern bei Gesellschaften im Sinn des Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a und Litera d, die fortlaufende Bestellung des Abschlussprüfers erstmalig für ein Geschäftsjahr erfolgt ist, das zwischen dem 17. Juni 2003 und dem 15. Juni 2014 begonnen hat, so verlängert sich die Höchstlaufzeit seiner fortlaufenden Bestellung gemäß Artikel 17, Absatz eins, Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014,