Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 266

Inkrafttretensdatum

20.07.2015

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 906, Absatz 28

Text

Weitere Angaben

Paragraph 266,

Bei den Angaben, die gemäß Paragraph 251, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 237 bis 240 zu machen sind, gelten folgende Besonderheiten:

  1. Ziffer eins
    die Angabe nach Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 9, hat sich auf das Ergebnis des Mutterunternehmens zu beziehen;
  2. Ziffer 2
    bei den Angaben nach Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer 3 und nach Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 4, ist nur die Höhe der Beträge anzugeben, die das Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen den Mitgliedern des Vorstands, des Aufsichtsrats oder ähnlicher Einrichtungen des Mutterunternehmens gewährt haben. Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, dritter Satz bleibt unberücksichtigt. Paragraph 242, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden. Außer den Bezügen für das Geschäftsjahr sind die weiteren Bezüge anzugeben, die im Geschäftsjahr gewährt, bisher aber in keinem Konzernabschluss angegeben worden sind;
  3. Ziffer 3
    bei der Angabe nach Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer 5, ist auf Verbindlichkeiten Bedacht zu nehmen, für die von den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen dingliche Sicherheiten bestellt sind;
  4. Ziffer 4
    bei den Angaben nach Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer eins und 3 ist auf die Beschäftigten der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen Bezug zu nehmen; die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer von gemäß Paragraph 262, nur anteilig einbezogenen Unternehmen ist gesondert anzugeben;
  5. Ziffer 5
    bei der Angabe von Geschäften von in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen und mit nahe stehenden Unternehmen und Personen (Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 12,) werden Geschäfte, die bei der Konsolidierung weggelassen werden, nicht berücksichtigt; Paragraph 238, Absatz 3, ist nicht anzuwenden;
  6. Ziffer 6
    die Angaben nach Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 15 bis 17 und 19 bis 21, Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 5 und Paragraph 241, Ziffer 2, 4, 5 und 6 können unterbleiben.