Absatz eins,Zur Errechnung der fiktiven Schuldentilgungsdauer sind die in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungen (Paragraph 224, Absatz 3, B UGB) und Verbindlichkeiten (Paragraph 224, Absatz 3, C UGB), vermindert um die im Unternehmen verfügbaren Aktiva nach Paragraph 224, Absatz 2, B römisch drei Ziffer 2 und B römisch vier UGB und die nach Paragraph 225, Absatz 6, UGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen, durch den Mittelüberschuss zu dividieren.