Kurztitel

Unternehmensreorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

20.07.2016

Abkürzung

URG

Index

23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 30, Absatz 4

Text

Fiktive Schuldentilgungsdauer

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Zur Errechnung der fiktiven Schuldentilgungsdauer sind die in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungen (Paragraph 224, Absatz 3, B UGB) und Verbindlichkeiten (Paragraph 224, Absatz 3, C UGB), vermindert um die im Unternehmen verfügbaren Aktiva nach Paragraph 224, Absatz 2, B römisch drei Ziffer 2 und B römisch vier UGB und die nach Paragraph 225, Absatz 6, UGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen, durch den Mittelüberschuss zu dividieren.
  2. Absatz 2,Zur Ermittlung des Mittelüberschusses sind
    1. Ziffer eins
      vom Jahresüberschuss/-fehlbetrag die Abschreibungen auf das Anlagevermögen und Verluste aus dem Abgang von Anlagevermögen hinzuzuzählen und die Zuschreibungen zum Anlagevermögen und Gewinne aus dem Abgang von Anlagevermögen abzuziehen und
    2. Ziffer 2
      die Veränderung der langfristigen Rückstellungen zu berücksichtigen.

Anmerkung

EG/EU: Artikel 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016,

Schlagworte

UGB, dRGBl. S 219/1897

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10003479

Dokumentnummer

NOR40181500