Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 265,

Inkrafttretensdatum

17.06.2016

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 341, Absatz 2,

Text

Anzeigepflicht des Abschlussprüfers

Paragraph 265,

  1. Absatz einsDer Abschlussprüfer hat der FMA unverzüglich schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen und zu erläutern, von denen er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben Kenntnis erlangt hat und die
    1. Ziffer eins
      eine Verletzung von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die die Zulassungsbedingungen regeln oder auf die Ausübung der Geschäftstätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens Anwendung finden,
    2. Ziffer 2
      die Beeinträchtigung der Fortsetzung der Geschäftstätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens,
    3. Ziffer 3
      die Ablehnung der Bestätigung ordnungsmäßiger Rechnungslegung oder diesbezügliche Vorbehalte,
    4. Ziffer 4
      die Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung nach sich ziehen können oder
    5. Ziffer 5
      die Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung nach sich ziehen können.
  2. Absatz 2Die Anzeigepflicht gemäß Absatz eins, bezieht sich auch auf diejenigen Tatsachen, von denen der Abschlussprüfer bei einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das in einer sich aus einem Kontrollverhältnis ergebenden engen Verbindung zu demjenigen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen steht, für das er als Abschlussprüfer tätig ist.
  3. Absatz 3Die Anzeigepflicht gegenüber der FMA umfasst jedenfalls auch die Ausübung der Berichtspflicht gemäß Paragraph 273, Absatz 2, UGB.
  4. Absatz 4Im guten Glauben vorgenommene Anzeigen gemäß Absatz eins und 2 gelten nicht als Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verschwiegenheitspflicht und ziehen für den Abschlussprüfer keine Haftung nach sich.
  5. Absatz 5Anzeigen gemäß Artikel 7, Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sind an die FMA zu richten und haben die dem Abschlussprüfer bekannten Tatsachen für die in Artikel 7, Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Unregelmäßigkeiten darzustellen.
  6. Absatz 6Anzeigen gemäß Absatz eins,, 2 und 5 sind dem Vorstand und dem Aufsichtsrat bzw. dem Verwaltungsrat und den geschäftsführenden Direktoren unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Anmerkung

EG/EU: Artikel 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016,

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40181483