Absatz einsDie Geschäftsleiter haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie der Lageberichte und Konzernlageberichte der Kreditinstitute und Kreditinstitute-Verbünde zu sorgen. Auf die Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse, die Lageberichte und die Konzernlageberichte sowie deren Prüfung und Offenlegung sind die Bestimmungen des dritten Buches des UGB mit Ausnahme der Paragraphen 223, Absatz 6,, 224, 226 Absatz 5,, 227, 231, 232 Absatz 5,, 237 Absatz eins, Ziffer 2, und 5, 238 Absatz eins, Ziffer 13,, 240, 246, 249 Absatz eins,, 275 Absatz 2,, 278, 279 und 280a UGB anzuwenden.