Klavierbau-Ausbildungsordnung 2016
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2016,
Paragraph 3
01.06.2016
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr | |
1. | Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes | – | – | – | |
2. | Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche | – | – | ||
3. | Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs | Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes | |||
4. | Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen), In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen: | ||||
4.1 | Methodenkompetenz: zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc. | ||||
4.2 | Soziale Kompetenz: zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc. | ||||
4.3 | Personale Kompetenz: zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc. | ||||
4.4 | Kommunikative Kompetenz: zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen | ||||
4.5 | Arbeitsgrundsätze: zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc. | ||||
4.6 | Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen | ||||
5. | Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes | ||||
6. | Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen/innen, Kunden/innen und Lieferanten/innen unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise | ||||
7. | – | – | Mitwirken beim Beraten und Betreuen von Kunden/innen | Beraten und Betreuen von Kunden/innen | |
8. | Kenntnis der Arbeitsplanung | Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden | – | ||
9. | Lesen von Zeichnungen und Skizzen | ||||
10. | Anfertigen von Skizzen | Anfertigen von einfachen Werkzeichnungen | |||
11. | – | Grundkenntnisse des rechnergestützten Konstruierens und Zeichnens (CAD) sowie der rechnergestützten Produktion (zB mittels CNC) | Kenntnis des rechnergestützten Konstruierens und Zeichnens (CAD) sowie der rechnergestützten Produktion (zB mittels CNC) | Einfaches rechnergestütztes Konstruieren und Zeichnen (CAD) sowie rechnergestützte Produktion (zB mittels CNC) soweit diese Techniken vom Angebotsprogramm des Lehrbetriebes umfasst sind | |
12. | Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe | ||||
13. | Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten, Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie über deren fachgerechte Lagerung | ||||
14. | Mitwirken beim Bestimmen, Beurteilen und Auswählen von Hölzern, Werk- und Hilfsstoffen | Bestimmen, Beurteilen und Auswählen von Hölzern, Werk- und Hilfsstoffen | |||
15. | Messen, Anreißen, Hobeln, Sägen, Stemmen, Bohren, Fräsen, Furnieren, Leimen und Kleben | ||||
16. | Herstellen von lösbaren und unlösbaren Materialverbindungen | ||||
17. | Grundkenntnisse über den Umgang mit elektrischen Strom | Rüsten, Einstellen, Bedienen und Überwachen von einschlägigen Holz- und Metallbearbeitungsmaschinen auch unter Verwendung von im Betrieb vorhandenen, rechnergestützten Anlagen | |||
18. | Kenntnis des Anlegens von Dokumentationen sowie des Arbeitens mit Formularen zur Unterstützung bei Reparaturen und Restaurierungen auch unter Verwendung von im Betrieb vorhandenen, rechnergestützten Anlagen | ||||
19. | – | Kenntnis der diversen Rastenkonstruktionen | |||
20. | – | – | Arbeiten an Resonanzböden, Berippungen und Rasten | ||
21. | – | – | Anfertigen von Stegen, Berippungen und von Stimmstöcken | ||
22. | – | – | Aufpassen und Druckrichten von Rahmen | ||
23. | – | – | Anfertigen von Saitenbezügen | ||
24. | – | Beziehen einschließlich Vorarbeiten wie Bohren des Stimmstockes, Setzen von Agraffen | |||
25. | Ausführen von Arbeiten an der Klaviatur | ||||
26. | – | Zusammensetzen von Flügel- und Pianomechaniken sowie von Dämpfungen; Abziehen von Hammerköpfen | |||
27. | Ersetzen von Mechanikteilen und Instandsetzen von Mechaniken und deren Teilen | ||||
28. | – | Regulieren von Flügel- und Pianomechaniken sowie von Dämpfungen | |||
29. | – | – | Grundkenntnisse der Sonderformen der Klaviermechaniken | ||
30. | Grundkenntnisse der Oberflächenbehandlungsmethoden | Kenntnis der Oberflächenbehandlungsmethoden | |||
31. | Behandeln der Oberfläche | ||||
32. | Warten und Pflegen des Klaviers | ||||
33. | – | – | Mensurieren (Berechnen von Saiten) | ||
34. | Musikalisches Handhaben von Klavieren (wie zB Zupfen, Stimmen, Spielen) | ||||
35. | – | – | – | Grundkenntnisse des Intonierens | |
36. | – | – | – | Grundkenntnisse über Cembali | |
37. | Kenntnis der Qualitätskontrolle | Durchführen von Funktionsprüfungen und von Qualitätskontrollen | |||
38. | Kenntnis der Qualitätssicherung einschließlich der Reklamationsbearbeitung und Durchführen von betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen | ||||
39. | Kenntnis des betriebsspezifischen Umweltschutzes, die Möglichkeit der Wiederverwertung und die wesentlichen Vorschriften der fachgerechten Entsorgung der im Betrieb verwendeten Materialien | ||||
40. | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz – BAG) | ||||
41. | Kenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen | ||||
42. | Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften insbesondere über den Brandschutz sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit insbesondere Erste-Hilfe-Maßnahmen | ||||
43. | Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften | ||||