BGBl. II Nr. 126/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
01.06.2016
Text
Lehrberuf Klavierbau
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Lehrberuf Klavierbau ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Klavierbauer oder Klavierbauerin) zu bezeichnen.