(2)Absatz 2,Die Aufgabe hat sich auf Arbeitsproben im Bereich der Forsttechnik unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem/der Prüfungskandidaten/in anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen. Im Rahmen der Prüfarbeit sind insbesondere folgende Tätigkeiten nachzuweisen:
Ernten von Holz (Bäume und Umgebung beurteilen, Bäume fällen und aufarbeiten),
waldbauliche Tätigkeiten wie zB Setzen von Bäumen, Durchführen von Durchforstungsauszeigen, Wertastung usw.