Kurztitel

Forsttechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 10,

  1. Absatz 2,Die Aufgabe hat sich auf Arbeitsproben im Bereich der Forsttechnik unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem/der Prüfungskandidaten/in anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen. Im Rahmen der Prüfarbeit sind insbesondere folgende Tätigkeiten nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Ernten von Holz (Bäume und Umgebung beurteilen, Bäume fällen und aufarbeiten),
    2. Ziffer 2
      waldbauliche Tätigkeiten wie zB Setzen von Bäumen, Durchführen von Durchforstungsauszeigen, Wertastung usw.
  2. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 4,Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.
  4. Absatz 5,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachgerechte Arbeitsvorbereitung,
    2. Ziffer 2
      fachgerechte Arbeitsausführung,
    3. Ziffer 3
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
    4. Ziffer 4
      Arbeitssicherheit.