BGBl. II Nr. 123/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
01.06.2016
Text
Lehrberuf Florist/Floristin
§ 1.Paragraph eins,
Absatz eins,(1) Der Lehrberuf Florist/Floristin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Florist oder Floristin) zu bezeichnen.