Kurztitel

Beschriftungsdesign und Werbetechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen und hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Vorbereiten von Untergründen und Veredeln von Oberflächen,
    2. Ziffer 2
      Planen, Entwerfen und Gestalten (auch rechnergestützt) von Schriften und bildlichen Darstellungen,
    3. Ziffer 3
      Herstellen und Applizieren von Schriften und bildlichen Darstellungen mittels
      1. Litera a
        Pinsel, Schneidewerkzeug, Lack und Farbe und
      2. Litera b
        Folie,
    4. Ziffer 4
      Abstimmen und Nachmischen von Farbtönen.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
    2. Ziffer 2
      Winkeligkeit und Ebenheit,
    3. Ziffer 3
      dem Werkstoff entsprechende Ausführung,
    4. Ziffer 4
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Maschinen.