Absatz eins,Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen und hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:
- Ziffer einsVorbereiten von Untergründen und Veredeln von Oberflächen,
- Ziffer 2Planen, Entwerfen und Gestalten (auch rechnergestützt) von Schriften und bildlichen Darstellungen,
- Ziffer 3Herstellen und Applizieren von Schriften und bildlichen Darstellungen mittels
- Litera aPinsel, Schneidewerkzeug, Lack und Farbe und
- Litera bFolie,
- Ziffer 4Abstimmen und Nachmischen von Farbtönen.