Absatz einsEin Aufsichtsrat muß bestellt werden, wenn
- Ziffer einsdas Stammkapital 70 000 Euro und die Anzahl der Gesellschafter fünfzig übersteigen, oder
- Ziffer 2die Anzahl der Arbeitnehmer im Durchschnitt dreihundert übersteigt, oder
- Ziffer 3die Gesellschaft Aktiengesellschaften, aufsichtsratspflichtige Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinn des Absatz 2, Ziffer eins, einheitlich leitet (Paragraph 15, Absatz eins, Aktiengesetz 1965) oder auf Grund einer unmittelbaren Beteiligung von mehr als 50 Prozent beherrscht und in beiden Fällen die Anzahl der Arbeitnehmer jener Gesellschaft und dieser Gesellschaften zusammen im Durchschnitt dreihundert übersteigt, oder
- Ziffer 4die Gesellschaft persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft ist und die Anzahl der Arbeitnehmer in ihrem Unternehmen und im Unternehmen der Kommanditgesellschaft im Durchschnitt zusammen dreihundert übersteigt, oder
- Ziffer 5aufgrund des römisch VIII. Teils des Arbeitsverfassungsgesetzes die Organe zur Vertretung der Arbeitnehmer einer aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft das Recht haben, einen Teil der Mitglieder des Aufsichtsrates zu wählen oder zu bestellen oder deren Bestellung zu empfehlen oder abzulehnen oder
- Ziffer 6die Gesellschaft die Merkmale des Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a, oder Litera d, UGB hat.