Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33,

Inkrafttretensdatum

14.06.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

ABSCHNITT IV
Meldungen und Auskunftspflicht

An- und Abmeldung der Pflichtversicherten

Paragraph 33,

  1. Absatz einsDie Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
  2. Absatz eins aDer Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
    1. Ziffer eins
      vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
    2. Ziffer 2
      die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

    Anmerkung, Absatz eins b, tritt mit 1.1.2019 in Kraft)

  3. Absatz eins cDie Anmeldung durch Unternehmen, die bescheidmäßig als Scheinunternehmen nach Paragraph 35 a, festgestellt wurden, ist unzulässig und gilt nicht als Meldung nach Paragraph 41, Die davon betroffenen Personen sind nach Paragraph 43, Absatz 4, zur Auskunftserteilung aufzufordern.
  4. Absatz 2Absatz eins, gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

    Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben)

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Anmeldung Arbeitnehmerinnen (UTK) (T)<br />

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Anmeldung Arbeitnehmerinnen (UTK) (M)<br />

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Anmeldung Arbeitnehmer (UTK)<br />

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Abmeldung Arbeitnehmer (UTK)<br />

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Anmeldung Arbeitnehmer (UTK)<br />

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Anmeldung Arbeitnehmer (UTK)<br />

ÜR: Art. römisch VI, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2004,

Schlagworte

Anmeldung

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40181329