Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Gegenstand der Arbeitsrechtssachen

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Arbeitsrechtssachen sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
    1. Ziffer eins
      zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder mit dessen Anbahnung;
    2. Ziffer 2
      zwischen Arbeitgebern oder Arbeitnehmern und Mitgliedern der Organe der Arbeitnehmerschaft im Zusammenhang mit deren Organtätigkeit sowie zwischen Arbeitgebern oder Arbeitnehmern und dem Betriebsratsfonds, soweit es sich nicht um Rechtsstreitigkeiten nach Absatz 2, handelt;
    3. Ziffer 3
      zwischen Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der gemeinsamen Arbeit;
    4. Ziffer 4
      zwischen juristischen Personen, die zur Gewährung von Ruhegenüssen, Versorgungsgenüssen oder ähnlichen einem früheren Arbeitsverhältnis entspringenden Leistungen errichtet und keine Sozialversicherungsträger sind, und Personen, die solche Leistungen beanspruchen;
    5. Ziffer 5
      über Ansprüche nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, zwischen der Urlaubskasse und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern mit Ausnahme des im Paragraph 25, des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972 geregelten Verfahrens;
    6. Ziffer 5 a
      Über Ansprüche nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957,, in der jeweils geltenden Fassung, zwischen der Urlaubs- und Abfertigungskasse und Arbeitgebern;
    7. Ziffer 6
      über Ansprüche gegen die Gehaltskasse auf Zahlung der nach dem Gehaltskassengesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 254, gebührenden Bezüge;
    8. Ziffer 7
      zwischen Arbeitnehmern und der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) oder gleichartigen Leistungsträgern im Zusammenhang mit gesetzlichen Abfertigungsansprüchen;
    9. Ziffer 8
      zwischen Arbeitnehmern und einer Gebietskrankenkasse über Entgeltansprüche aus der Einlösung von Dienstleistungsschecks nach dem Dienstleistungsscheckgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,;
    10. Ziffer 9
      zwischen Arbeitnehmern und Personen, die aufgrund der Paragraphen 8, bis 10 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, für Entgeltansprüche haften.
  2. Absatz 2,Ferner sind Arbeitsrechtssachen Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich aus dem römisch zwei., römisch fünf., römisch sechs., römisch sieben. oder römisch acht. Teil des ArbVG (betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten), oder aus gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften ergeben.

Anmerkung

Es muss sich um Zivilrechtsstreitigkeiten handeln – s. Paragraph eins, JN Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Dritten fallen, sofern nicht die Paragraphen 8, 52, ASGG zur Anwendung kommen, nicht in die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1959,

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2019

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR40181312