Kurztitel

Heimarbeitsgesetz 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26,

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Text

Leistung im Pflegefall

Paragraph 26,

  1. Absatz einsIst ein Zeitpunkt des Eintritts des Verhinderungsfalles dem Versicherungsschutz gemäß Paragraph 122, ASVG unterliegender Heimarbeiter an der Leistung seiner Arbeit wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, nachweislich verhindert, so hat er gegenüber dem zuständigen Krankenversicherungsträger Anspruch auf Entgeltersatz aus den Mitteln der Krankenversicherung bis zum Höchstausmaß von sechs Tagen. Dieser Anspruch besteht nur einmal innerhalb eines Kalenderjahres.
  2. Absatz 2Das Ausmaß des Entgeltersatzes richtet sich nach dem täglichen Wochengeld gemäß Paragraph 102 a, Absatz 5, GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung.
  3. Absatz 3Der Heimarbeiter ist verpflichtet, ohne Verzug die Arbeitsverhinderung dem zuständigen Krankenversicherungsträger unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung über die Notwendigkeit der Pflege (Absatz eins,) und deren Dauer bekanntzugeben. Er ist weiters verpflichtet, ohne Verzug die Arbeitsverhinderung dem Auftraggeber bekanntzugeben und auf dessen Verlangen eine Ablichtung der ärztlichen Bestätigung vorzulegen.
  4. Absatz 4Durch Arbeitsverhinderungen gemäß Absatz eins, wird das Heimarbeitsverhältnis nicht unterbrochen. Ein allfällig vereinbarter Liefertermin verschiebt sich entsprechend der Dauer der Arbeitsverhinderung.