Absatz eins,Für die Zustellung von Schriftstücken der Arbeitsinspektion an Arbeitgeber/innen, die in Österreich keinen Unternehmenssitz haben, gilt als Abgabestelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, auch eine im Inland gelegene Betriebsstätte oder Arbeitsstelle, an der Arbeitnehmer/innen dieses Arbeitgebers/dieser Arbeitgeberin tätig sind.