Absatz eins,Wer
- Ziffer einsErzeugnisse entgegen Paragraph 2, Absatz 2, oder wiederholt entgegen Paragraph 3, Absatz 6, unter hygienisch nicht einwandfreien Bedingungen in Verkehr bringt,
- Ziffer 2Sturm oder Traubenmost entgegen den Bestimmungen des Paragraph 7, in Verkehr bringt,
- Ziffer 3den in einer Verordnung gemäß Paragraph 27, festgelegten Vorschriften über die Formblätter oder den in einer Verordnung gemäß Paragraph 28, festgelegten Vorschriften über die Beförderung von Weinbauerzeugnissen zuwiderhandelt,
- Ziffer 4die Erntemeldung gemäß Paragraph 29, Absatz eins,, die Bestandsmeldungen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, oder das Stammdatenblatt nicht bis zu einem vorgeschriebenen Stichtag oder nicht ordnungsgemäß abgibt,
- Ziffer 5Qualitätswein entgegen den Bestimmungen des Paragraph 30, zum Verkauf vorrätig hält oder abgibt,
- Ziffer 6Aufzeichnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, 2, 3, oder 4 nicht ordnungsgemäß führt oder gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 31, Absatz 5, zuwiderhandelt oder
- Ziffer 7die gemäß Paragraph 44, vorgeschriebenen Ein- und Ausgangsbücher nicht ordnungsgemäß führt oder nicht die vorgeschriebene Zeitspanne aufbewahrt,
begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 820 € zu bestrafen.