Kurztitel

Hagelversicherungs-Förderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

14.06.2016

Außerkrafttretensdatum

22.12.2018

Index

57/02 Förderungen

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 5

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Abwicklung dieser Förderungen erfolgt über Versicherungsunternehmen, die Versicherungen gemäß Paragraph eins, bundesweit anbieten.
  2. Absatz 2,Die Geltendmachung der Zuschüsse gemäß Paragraph eins, durch das Versicherungsunternehmen hat bis zum 30. Juni jeden Jahres beim jeweiligen Land und beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Länder haben die Förderung gemäß Paragraph eins, den Versicherungsunternehmen bis längstens 31. Juli jeden Jahres zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,Die Zuweisung der Mittel des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph eins, erfolgt unverzüglich nach Mitteilung des Versicherungsunternehmens über die Leistung der Landesmittel, welche an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu richten ist. Die Förderungsmittel dürfen ausschließlich zur Verbilligung der Versicherungsprämien der Versicherungsnehmer und nur in Entsprechung der jeweils geltenden EU-beihilfenrechtlichen Bestimmungen verwendet werden. Der Betrag, um den die einzelne Prämie verbilligt wird, ist in der Prämienabrechnung zahlenmäßig auszuweisen. Gebietskörperschaften und deren Betriebe erhalten keine Verbilligung der Prämie.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10006223

Dokumentnummer

NOR40181253