Kurztitel

Förderung von Handwerkerleistungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

14.06.2016

Außerkrafttretensdatum

30.04.2024

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Mitteleinsatz

Paragraph 5,

Der Bundesminister für Finanzen kann Förderungen (einschließlich Verwaltungskosten) nach diesem Bundesgesetz im Gesamtausmaß von höchstens 40 Millionen Euro für die Jahre 2016 und 2017, wovon für 2016 höchsten 20 Millionen Euro zur Auszahlung gelangen, gewähren. Förderungen für das Jahr 2017 können jedoch nur dann gewährt werden, wenn die reale Veränderung der österreichischen Wirtschaftsleistung gemessen am Bruttoinlandsprodukt gemäß ESVG 2010 in den ersten drei Quartalen des Jahres 2016 gegenüber der Vorjahresperiode 1,5 von Hundert unterschritten hat. Der Bundesminister für Finanzen hat diesen Wert (1. Schätzung) unverzüglich im Rechts- und Fachinformationssystem des Finanzressorts (http://findok.bmf.gv.at/findok) zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20008829

Dokumentnummer

NOR40181250