Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2016,
Paragraph 3
01.07.2016
Für die Bemessung der dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern zustehenden Gebühren ist der Bundesminister für Inneres zuständig.