Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Text

Informationspflichten über die Rechtewahrnehmung

Paragraph 89,

Verwertungsgesellschaften haben ihre Bezugsberechtigen bis zum 10. Oktober 2016 über ihre Rechte nach Paragraphen 23, 24, 26 und 27 und die Bedingungen für die Ausübung des Rechts nach Paragraph 26, zu informieren; hiefür reicht es aus, dass die geänderten Bedingungen für Wahrnehmungsverträge auf ihren Websites zur Verfügung gestellt werden.