Verwertungsgesellschaftengesetz 2016
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016,
Paragraph 89
01.06.2016
Verwertungsgesellschaften haben ihre Bezugsberechtigen bis zum 10. Oktober 2016 über ihre Rechte nach Paragraphen 23, 24, 26 und 27 und die Bedingungen für die Ausübung des Rechts nach Paragraph 26, zu informieren; hiefür reicht es aus, dass die geänderten Bedingungen für Wahrnehmungsverträge auf ihren Websites zur Verfügung gestellt werden.