Absatz einsVerwertungsgesellschaften haben bis zum 31. Dezember 2016 ihre Organisationsvorschriften, Wahrnehmungsverträge und Verteilungsbestimmungen an die Paragraphen 6,, 12 bis 19, 23, 24, 26 und 27, 30 bis 32, 34 und 35 anzupassen und die Aufsichtsbehörde hierüber zu informieren.