Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 88,

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Text

Anpassung der Organisationsvorschriften, Wahrnehmungsverträge und Verteilungsbestimmungen

Paragraph 88,

  1. Absatz einsVerwertungsgesellschaften haben bis zum 31. Dezember 2016 ihre Organisationsvorschriften, Wahrnehmungsverträge und Verteilungsbestimmungen an die Paragraphen 6,, 12 bis 19, 23, 24, 26 und 27, 30 bis 32, 34 und 35 anzupassen und die Aufsichtsbehörde hierüber zu informieren.
  2. Absatz 2Die Mitgliederhauptversammlungen haben erstmals im Jahr 2016 über die in Paragraph 14, Absatz 2, genannten Gegenstände, über die Genehmigung des Transparenzberichts jedoch erstmals im Jahr 2017 zu beschließen. Die Erklärung nach Paragraph 22, Absatz 2, ist erstmals im Jahr 2016 abzugeben.