BGBl. I Nr. 27/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70Paragraph 70,
Inkrafttretensdatum
01.06.2016
Text
Mitteilungspflichten
§ 70.Paragraph 70,
(1)Absatz einsDie Verwertungsgesellschaften haben der Aufsichtsbehörde jeden Wechsel der zu ihrer Vertretung berechtigten Personen anzuzeigen.
(2)Absatz 2Ferner haben die Verwertungsgesellschaften der Aufsichtsbehörde unverzüglich abschriftlich zu übermitteln
1.Ziffer eins
jede Änderung der Organisationsvorschriften (Genossenschaftsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Satzungen, Statuten),
2.Ziffer 2
die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge und deren Änderung,
3.Ziffer 3
die Verträge mit ausländischen Verwertungsgesellschaften,
4.Ziffer 4
die Verteilungsregeln und deren Änderung,
5.Ziffer 5
die Regeln für die Zuwendungen aus den sozialen und kulturellen Einrichtungen und deren Änderung,
6.Ziffer 6
die Tarife und deren Änderung,
7.Ziffer 7
die Gesamtverträge und die Verträge nach § 53,die Gesamtverträge und die Verträge nach Paragraph 53,,
8.Ziffer 8
die Verträge über die Zusammenarbeit mit anderen Verwertungsgesellschaften,
9.Ziffer 9
die Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung, einer Bezugsberechtigten- oder Delegiertenversammlung, eines Aufsichtsrats sowie von Beiräten und Ausschüssen oder vergleichbaren Organen,
10.Ziffer 10
den Transparenzbericht,
11.Ziffer 11
die Erklärungen nach § 22 Abs. 2 und,die Erklärungen nach Paragraph 22, Absatz 2, und,
12.Ziffer 12
soweit die Aufsichtsbehörde dies verlangt, die Entscheidungen in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, in denen die Verwertungsgesellschaft Partei ist.