Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42,

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 90,

Text

Rechnungslegung gegenüber anderen Verwertungsgesellschaften

Paragraph 42,

  1. Absatz einsVerwertungsgesellschaften haben anderen Verwertungsgesellschaften, für die sie Rechte wahrnehmen, mindestens einmal jährlich in elektronischer Form Rechnung zu legen.
  2. Absatz 2Die jährlichen Abrechnungen haben mindestens zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die der anderen Verwertungsgesellschaft zugewiesenen Einnahmen und die an sie ausgeschütteten Beträge, die nach Rechtekategorien und Nutzungsarten aufzuschlüsseln sind,
    2. Ziffer 2
      die der anderen Verwertungsgesellschaft zugewiesenen, aber noch nicht ausgeschütteten Einnahmen,
    3. Ziffer 3
      die auf die Einnahmen entfallenden Abzüge aufgeschlüsselt nach Abzügen für Verwaltungskosten, Abzügen für die Bereitstellung von sozialen, kulturellen oder Bildungsleistungen und Abzügen für andere Zwecke,
    4. Ziffer 4
      Informationen über Nutzungsbewilligungen, die für Werke und andere Schutzgegenstände aus dem Repertoire der anderen Verwertungsgesellschaft erteilt oder verweigert wurden,
    5. Ziffer 5
      Informationen über Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung, sofern sie für die Wahrnehmung der unter die Vereinbarung mit der anderen Verwertungsgesellschaft fallenden Rechte maßgeblich sind.