Absatz eins,Verwertungsgesellschaften müssen mit den Rechteinhabern auf deren Verlangen zu angemessenen und einheitlichen Bedingungen Verträge über die Wahrnehmung der zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte schließen (Wahrnehmungsverträge).
Verwertungsgesellschaftengesetz 2016
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016,
Paragraph 23
01.06.2016