Absatz eins,Eine Verwertungsgesellschaft kann von einer ihr erteilten Wahrnehmungsgenehmigung auch dadurch Gebrauch machen, dass sie die Wahrnehmung des Rechts zur Gänze oder zum Teil einer anderen Verwertungsgesellschaft überträgt.
Verwertungsgesellschaftengesetz 2016
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016,
Paragraph 11
01.06.2016