Verwertungsgesellschaftengesetz 2016
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016,
Paragraph 10
01.06.2016
Ist der Umfang einer Wahrnehmungsgenehmigung unklar oder strittig, so hat die Aufsichtsbehörde auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen über deren Abgrenzung zu entscheiden und diese Entscheidung auf ihrer Website zu veröffentlichen.