Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

VerwGesG 2016

Index

20/08 Urheberrecht

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Gegenstand dieses Bundesgesetzes

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt, Amtsblatt Nummer L 84 vom 20.3.2014, Seite 72, umgesetzt.
  2. Absatz 2,Es regelt die Anforderungen an die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten.
  3. Absatz 3,Die für Verwertungsgesellschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für Einrichtungen, die, wenn auch nur teilweise, im Eigentum einer Verwertungsgesellschaft stehen oder von einer Verwertungsgesellschaft beherrscht werden und Tätigkeiten ausüben, die, würden sie von einer Verwertungsgesellschaft ausgeführt, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterlägen.

Schlagworte

Urheberrecht

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2022

Gesetzesnummer

20009532

Dokumentnummer

NOR40181129