Kurztitel

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 c,

Inkrafttretensdatum

20.05.2016

Text

Meldung von Inhaltsstoffen pflanzlicher Raucherzeugnisse

Paragraph 8 c,

  1. Absatz einsDie Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure pflanzlicher Raucherzeugnisse haben dem Bundesministerium für Gesundheit eine nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederte Liste aller Inhaltsstoffe unter Angabe der Mengen, die bei der Herstellung verwendet werden, zu übermitteln.
  2. Absatz 2Wird die Zusammensetzung eines Erzeugnisses derart verändert, dass davon die gemäß Absatz eins, zu übermittelnden Informationen berührt sind, ist dies von den Herstellerinnen und Herstellern bzw. Importeurinnen und Importeuren dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich zu melden.
  3. Absatz 3Für neue oder veränderte pflanzliche Raucherzeugnisse sind die gemäß Absatz eins, vorgeschriebenen Informationen vor dem Inverkehrbringen zu übermitteln.
  4. Absatz 4Das Bundesministerium für Gesundheit hat die gemäß Absatz eins und 2 erhaltenen Daten auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit unter Wahrung der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse, welche von den Herstellerinnen bzw. Herstellern oder Importeurinnen bzw. Importeuren zu bezeichnen sind, zu veröffentlichen.