Kurztitel

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 a,

Inkrafttretensdatum

21.05.2016

Abkürzung

TNRSG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

Absatz eins, gilt für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ab 20. Mai 2019 und für Tabakerzeugnisse außer Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ab 20. Mai 2024 vergleiche Paragraph 17, Absatz 11,).

Text

Sicherheitsmerkmal

Paragraph 7 a,

  1. Absatz einsAlle Packungen von Tabakerzeugnissen, die in Verkehr gebracht werden, haben zusätzlich zum individuellen Erkennungsmerkmal nach Paragraph 7, ein fälschungssicheres Sicherheitsmerkmal aufzuweisen. Dieses besteht aus sichtbaren und unsichtbaren Elementen, es muss unablösbar aufgedruckt oder befestigt werden und unverwischbar sein und es darf nicht verdeckt oder getrennt werden, auch nicht durch andere gesetzlich vorgeschriebene Elemente.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung technische Standards für das Sicherheitsmerkmal und dessen mögliche Wechselfolge festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2022

Gesetzesnummer

10010907

Dokumentnummer

NOR40181093