Kurztitel

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 d,

Inkrafttretensdatum

20.05.2016

Text

Erscheinungsbild

Paragraph 5 d,

  1. Absatz einsDie Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis selbst dürfen weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die
    1. Ziffer eins
      ein Tabakerzeugnis bewerben oder zu dessen Konsum anregen, indem sie einen irreführenden Eindruck von seinen Eigenschaften, gesundheitlichen Wirkungen, Risiken oder Emissionen erwecken; die Beschriftungen dürfen keine Informationen über den Gehalt des Tabakprodukts an Nikotin, Teer oder Kohlenmonoxid enthalten,
    2. Ziffer 2
      suggerieren, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als ein anderes sei oder auf eine Reduzierung einiger schädlicher Bestandteile des Rauchs abziele oder belebende, energetisierende, heilende, verjüngende, natürliche oder ökologische Eigenschaften oder einen sonstigen Nutzen für die Gesundheit oder Lebensführung habe,
    3. Ziffer 3
      sich auf den Geschmack, Geruch, eventuelle Aromastoffe oder sonstige Zusatzstoffe oder auf deren Fehlen beziehen,
    4. Ziffer 4
      einem Lebensmittel- oder Kosmetikerzeugnis ähneln,
    5. Ziffer 5
      suggerieren, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis eine verbesserte biologische Abbaubarkeit oder sonstige Vorteile für die Umwelt aufweise.
  2. Absatz 2Es ist verboten, Packungen und Außenverpackungen zu verwenden, die den Eindruck eines wirtschaftlichen Vorteils erwecken (z. B. durch aufgedruckte Gutscheine, Ermäßigungen, 2-für-1-Angebote, kostenlose Abgabe).
  3. Absatz 3Unter die nach den Absatz eins und 2 verbotenen Elemente und Merkmale fallen insbesondere Texte, Symbole, Namen, Markennamen, figurative und sonstige Zeichen.