Absatz einsAbweichend von Paragraph 5 a, hat jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von Tabak für Wasserpfeifen zusätzlich zum allgemeinen Warnhinweis gemäß Paragraph 5, Absatz eins, einen der textlichen Warnhinweise gemäß dem Anhang zu tragen. Der allgemeine Warnhinweis gemäß Paragraph 5, Absatz eins, hat einen Verweis auf das Raucherentwöhnungsangebot des Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 2, zu enthalten.