Absatz einsJede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen hat kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise zu tragen. Die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise
- Ziffer einsbestehen aus einem der im Anhang aufgelisteten textlichen Warnhinweise und einem dazu passenden Bild aus der Bilderbibliothek der gemäß Absatz 4, zu erlassenden Verordnung,
- Ziffer 2haben die folgende Information über Hilfsprogramme zur Raucherentwöhnung zu enthalten:„Rauchfrei Telefon: 0800 810 013www.rauchfrei.at“
- Ziffer 3nehmen 65 % sowohl der äußeren Vorder- als auch der äußeren Rückseite der Packung und jeder Außenverpackung ein. Zylinderförmige Packungen müssen zwei kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise aufweisen, die im gleichen Abstand voneinander angebracht sind und die jeweils 65 % ihrer jeweiligen Hälfte der gebogenen Oberfläche einnehmen,
- Ziffer 4haben auf beiden Seiten der Verpackung und der Außenverpackung denselben textlichen Warnhinweis mit dazupassendem Bild zu zeigen,
- Ziffer 5sind an der Oberkante einer Packung und jeder Außenverpackung anzubringen und sind in derselben Richtung wie die übrigen Informationen auf dieser Fläche der Packung auszurichten,
- Ziffer 6haben im Fall von Zigarettenpackungen folgende Abmessungen aufzuweisen:
- Litera amindestens eine Höhe von 44 mm und
- Litera bmindestens eine Breite von 52 mm.